1.
Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2 Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes dienen:
a)
Bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Skilaufes, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des
alpinen Rettungswesens;
b)
Gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen; Veranstaltung von Expeditionen und alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des
Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
c)
Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
d)
Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
e)
Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
f)
Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
g)
Veranstaltung von Vorträgen in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vereinszwecks und Pflege der Heimatkunde;
h)
Förderung des Rad-, Ski- und Laufsports in den Bergen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b)
Spenden und sonstige Zuwendungen.